Nahrungsmittelhygiene: Maschinen- und Anlagenbauer in die Pflicht nehmen

Lebens- und Futtermittelskandale sind ein trauriger Dauerbrenner. Salmonellen in der Kinderschokolade, Pferdefleisch in Fertiggerichten, Mäusekot im Brot, mit Dioxin belastetes Futtermittel, der Gammelfleischskandal und natürlich die Mutter aller Skandale, die Rinderseuche BSE. Die Beispiele hierfür sind endlos und nehmen gefühlt kein Ende.

Die Herstellung und der Betrieb von Maschinen und Anlagen für die Nahrungsmittelindustrie unterliegen den EU-Richtlinien. Die Sicherheitsanforderungen werden vom Maschinenbauer beachtet, aber die korrekte Umsetzung der Hygienevorschriften beim Maschinen- und Anlagebau ist in der Praxis oft ein heikles Thema. Die Gesetzgebung verlangt, dass ein Kontaminationsrisiko beim Einsatz solcher Maschinen und Anlagen ausgeschlossen sein muss.

Förderband_Mais

Anforderungen der Maschinenrichtlinie für Nahrungsmittelmaschinen in Bezug auf Reinigungsmöglichkeiten, Hygiene und Desinfizierung werden von Maschinenhersteller häufig nicht erkannt und erfüllt. Die Hauptverantwortung für die Sicherheit eines Lebensmittels liegt historisch beim Lebensmittelhersteller. Bei sogenannten Skandalen werden Lebensmittelproduzenten oft im Regen stehen gelassen, obwohl die Ausführung der Maschine oder Anlage der Hygienerichtlinie nicht vollständig entsprochen hat.

Maschinen und Anlagen, die in der Verarbeitung und Verpackung von Nahrungsmitteln eingesetzt werden, müssen sowohl den gesetzlichen Sicherheitsanforderungen entsprechen wie auch zusätzlichen Vorschriften der Reinigung, Hygiene und der Desinfizierung erfüllen. Herstellung und Betrieb dieser Maschinen und Anlagen sind durch die Vorgaben der EU-Maschinenrichtlinie (EU 37/1998 bis 29.12.09 danach EU 42 /2006), durch die Betriebssicherheitsverordnung und die EU- Hygienerichtlinie (EU 852 / 2004) zunächst strikt getrennt. Die Vorgaben der Maschinenrichtlinie enden mit dem Einbau; die Betriebssicherheitsverordnung und die Europäische Hygienerichtlinie beginnen mit der Inbetriebnahme der Maschine oder Anlage. Die europäische CE-Kennzeichnung (Konformitätsverfahren) der Maschinenrichtlinie wurde geschaffen, um einen freien Warenverkehr in der EU unter dem Aspekt der Maschinensicherheit zu gewährleisten.

Probleme bei der Umsetzung der Gestaltungsleitsätze für Maschinen und Anlagen

Jeder Hersteller ist dazu verpflichtet bei einer Nahrungsmittelmaschine eine Gefahrenanalyse und eine Hygiene-Risikobeurteilung nach DIN EN 1672–2 durchzuführen.

Die DIN EN 1672–2 teilt eine Maschine in drei Hygienebereiche ein:

  • Lebensmittelbereich: Das Lebensmittel kann zurück in den Hauptproduktstrom gelangen
  • Spritzbereich: Das Lebensmittel kann nicht zurück in den Hauptproduktstrom gelangen
  • Nicht-Lebensmittelbereich: alle anderen Bereiche

Diese Bereiche sind häufig nicht eindeutig zu definieren und es entstehen Konflikte zwischen Gefahrenanalyse und Hygiene-Risikobeurteilung. Jedoch könnten durch eine genaue Prüfung und Beachtung der Anforderungen bei der Projektierung der Anlage viele der später auftretenden Probleme und Gefährdungen vermieden werden.

Die Anforderungen an den Konstruktionswerkstoff sind nach der Maschinennorm eindeutig. Die Werkstoffe müssen gereinigt und desinfiziert werden können und Fremdstoffe dürfen nicht eindringen. Für den Nahrungsmittelbereich gilt zusätzlich, dass sie korrosionsbeständig sind, nicht toxisch und keine Gerüche, Farben oder Geschmacksstoffe auf das Lebensmittel übertragen dürfen.

Oberflächen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, müssen glatt, leicht zu reinigen und desinfizieren sein. Reinigungs- und Desinfektionsmittel müssen ungehindert aus der Maschine abfließen können. Ist das nicht möglich, müssen technische Lösungen zur Beseitigung der Flüssigkeiten gefunden werden. Die Maschine muss so konstruiert sein, dass keine Substanzen, organische Bestandteile oder Lebewesen festsetzen können.

Feste Verbindungen müssen lückenlos geschweißt und hygienisch einwandfrei sein. Die Konstruktion soll keine Hinterschneidungen, Spalte, Risse, Vertiefungen, hervorstehende Ränder, innere Vorsprünge oder Toträume haben. Die Profile des Maschinengestells müssen komplett verschlossen sein und auch die Bereiche an der Maschine, die zum Nichtlebensmittelbereich zählen, müssen dicht sein.

Wir stehen den Nahrungsmittelherstellern zur Seite

METZEN hat jahrzehntelange Erfahrung im Anlagebau für Nahrungsmittelproduktion und wir sind der Europäischen Maschinen-Richtlinie verpflichtet.  Bei jeder Maschine oder Anlage, die wir projektieren, berücksichtigen wir alle speziellen Hygieneaspekte und folgen den Leitlinien der EHEDG (European Hygienic Engineering and Design Group). Wir geben Nahrungsmittelproduzenten die Sicherheit, dass die von uns projektierten Maschinen und Anlagen der Konformitätserklärung und der CE-Kennzeichnung entsprechen und unter den Aspekten des hygienischen Designs ausgeführt sind.

Unsere Expertise liegt im Detail: ob Dosier-, Lager- und Fördereinrichtungen oder Siloanlage, innovative Schweißtechnik oder Komplettanlage. Sie stellen die Anforderungen und wir stellen das Team.

METZEN, wenn’s drauf ankommt.

 

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