AEB

Allgemeine Einkaufsbedingungen der METZEN Industries Gruppe

Stand Juli 2021

§ 1 Allgemeiner Geltungsbereich; Ausschließlichkeit

1. Diese Einkaufsbedingungen (EKB) gelten für alle Unternehmen der METZEN-Industries Gruppe (nachstehend auch „wir/uns“), namentlich:

  • METZEN Industries GmbH
  • METZEN GmbH
  • Metzen S. à r.l.
  • Kröger Greifertechnik GmbH & Co KG

2. Die EKB der METZEN Industries Gruppe (nachfolgend hin-sichtlich der Gruppengesellschaft welche Vertragspartner wird wir/uns genannt) gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren EKB abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten bzw. Vertragspartners, insbesondere in Form von Allgemeinen Liefer- und Verkaufsbedingungen erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt; ansonsten werden diese zurückgewiesen. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann aus-schließlich, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung und/oder Leistung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen.

3. Mit der erstmaligen Lieferung oder Leistung des Lieferanten auf der Grundlage dieser Einkaufsbedingungen gelten diese Einkaufsbedingungen auch für alle weiteren Lieferungen und Leistungen des Lieferanten an uns. Nachstehend werden auch sonstige leistungserbingende Vertragspartner einheitlich als „Lieferant“ bezeichnet.

4. Sofern Rahmenverträge oder Individualverträge zwischen uns und dem Lieferanten abgeschlossen sind, haben diese Vorrang vor den EKB. Sie werden, sofern dort keine spezielleren Regelungen getroffen sind, durch die vorliegenden Einkaufsbedingungen ergänzt. Dies gilt ebenso bei mit dem Lieferanten von uns abgeschlossenen Rahmenverträgen.

5. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten zwecks Abschlusses und Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind in dem Vertrag in Schrift- oder Textform nieder-zulegen. § 305b BGB (Vorrang der Individualabrede) bleibt für Individualabreden jedweder Form unberührt.

6. Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmen gemäß § 14 BGB, das heißt, gegenüber solchen natürlichen oder juristischen Personen oder rechtsfähigen Personengesellschaften, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.

7. Nur die deutsche Fassung der Allgemeinen Einkaufsbedingungen ist verbindlich. Sollte die englische Übersetzung oder eine Übersetzung in einer anderen Sprache inhaltlich von der deutschen Fassung abweichen, so gilt vorrangig die deutsche Fassung der EKB.

§ 2 Übermittelte Daten, Abbildungen, Formeln, Rezepturen, Zeichnungen, Berechnungen; Fotografien; Werkzeuge; Formen, Zylinder; Druckvorlagen

1. An Abbildungen, Formeln, Rezepturen/Herstellungs- oder Verwendungshinweisen, Mustern, Proben, Zeichnungen, Layouts, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Daten unsererseits behalten wir uns das ausschließliche Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen vom Lieferanten Dritten ohne unsere ausdrückliche Einwilligung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind zudem ausschließlich für die Abwicklung unserer Bestellung bzw. zur Abwicklung des mit uns eingegangenen Vertragsverhältnisses zu verwenden und nach Abwicklung der Bestellung und bei Dauerschuldverhältnissen bei deren Beendigung unaufgefordert einschließlich aller Kopien an uns zurückzugeben, oder nach unserer Aufforderung an den Lieferanten von diesem zu vernichten. Dritten gegenüber sind sie vom Lieferanten geheim zu halten, soweit für diesen keine behördliche oder gesetzliche Offenbarungsverpflichtung besteht. Sind diese Abbildungen, Formeln, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen in Daten verkörpert, sind diese jederzeit auf unsere Anforderung vollständig durch Überschreiben zu löschen und die Löschung uns seitens des Lieferanten schriftlich oder in Textform und unverzüglich zu bestätigen.

2. Erzeugnisse, die nach von uns und/oder unseren Erfüllungsgehilfen entworfenen Unterlagen und/oder Daten (z. B. Zeichnungen, Mustern, Proben oder Modellen und dergleichen) oder nach von diesen gemachten, als vertraulich gekennzeichneten oder bezeichneten Angaben, oder mit solchen der Öffentlichkeit nicht bekannten Merkmalen und/oder Eigenschaften eines Produktes oder deren Werkzeugen oder nachgebauten Werkzeugen vom Lieferanten oder dessen Erfüllungsgehilfen angefertigt sind, dürfen vom Lieferanten weder selbst außerhalb unseres Auftrages verwendet, noch Dritten angeboten oder geliefert werden. Dies wird der Lieferant auch zu Lasten seiner eingesetzten Erfüllungsgehilfen und zu unseren Gunsten als echter Vertrag zu Gunsten Dritter, vereinbaren und uns dies auf erste Anforderung unsererseits nachweisen.

3. Das Fotografieren auf unserem Werksgelände ist dem Lieferanten untersagt.

4. Werkzeuge, Formen, Zylinder, Druckvorlagen, technische Zeichnungen oder dergleichen, die in unserem Auftrage vom Lieferanten oder über diesen hergestellt werden, gehen zum Zeitpunkt der Fertigstellung in unser Eigentum über. Sie sind vom Lieferanten als unser Eigentum zu kennzeichnen, unentgeltlich, zum Neuwert versichert und separat zu lagern, handelsüblich zu warten und instand zu setzen. Kosten für Werk-zeuge, Zylinder, Vorlagen und Ähnliches für bestehende Artikel/ Größeneinheiten tragen wir mangels ausdrücklicher abweichender Vereinbarung, nicht. Mit unserem Eigentum darf nur für uns produziert werden.

5. Unser Eigentum ist und vom Lieferanten jederzeit auf unser Verlangen herauszugeben.

6. Sofern die Herstellungskosten bezüglich der Eigentumsgegenstände noch nicht ausgeglichen sind (Amortisation), erfolgt die Herausgabe Zug um Zug gegen Ausgleich der offenen Restforderung. Werkzeuge, Vorlagen und Ähnliches dürfen nur nach vorheriger Absprache mit uns vernichtet werden.

§ 3 Angebote des Lieferanten / Reisekosten / höchstpersönliche Leistung

1. Angebote des Lieferanten sollen schriftlich oder in Textform erfolgen. Sie erfolgen für uns unverbindlich und kostenlos. Im Rahmen eines Angebots sind alle Kosten anzugeben. Schätz-preise (zum Beispiel Reisekosten) sind gesondert auszuweisen und soweit möglich mit Tagessätzen zu hinterlegen. Zuschläge wie zum Beispiel Service-Fee, Agentur Provision, Handling-Fee, Gebühren etc. werden von uns nicht akzeptiert. Aufwendungen dieser Art sind in Kostenpositionen des Angebotes ausdrücklich abzubilden. Alle in Angeboten des Lieferanten erwähnten Preise sind Fixpreise, bei Dauerschuldverhältnissen für die gesamte Vertragslaufzeit.

2. Soweit nicht vertraglich anderweitig vereinbart werden dem Lieferanten Reiseaufwendungen nach folgender Maßgabe und nach Beleg vergütet: Pkw 0,30 €/KM, Bahn 2. Klasse, bei Flügen ist die günstigste Lösung für uns zu wählen. Bei Übernachtung an unseren Standorten sind prioritär rahmenvertragsgebundene Hotels unsererseits zu nutzen. Bei Mietwagen sind ebenfalls die Partner-Verträge unsererseits berücksichtigen.

3. Angebote des Lieferanten müssen den Liefer-/ Leistungsgegenstand vollständig beschreiben und alle für die sichere und wirtschaftlich effiziente Nutzung des Liefer-/ Leistungsgegenstandes durch uns notwendigen Zusatzprodukte und/oder -leistungen vollständig mit aufführen und in dem Angebot des Lieferanten einpreisen.

4. Waren oder Warenbestandteile und/oder Leistungen oder Leistungsbestandteile, die in dem Angebot des Lieferanten nicht aufgeführt sind, jedoch für einen sicheren Betrieb oder eine entsprechende Verwendung der Ware und/oder Leistung gemäß den vereinbarten Eigenschaften unerlässlich sind, gelten – soweit nicht etwas Abweichendes vereinbart ist – als Bestandteil des Liefer- und/oder Leistungsgegenstandes und als vom Lieferanten zusammen mit diesem geschuldet.

5. Mit seiner Lieferung schuldet der Lieferant und handelsübliche Materialzertifikate und Ursprungsnachweise in deutscher Sprache.

6. Auf Gefahren bei der Verwendung des Liefergenstandes und Umweltgefährdungen hierdurch oder die mögliche Verletzung der Rechte Dritter, die mit der gelieferten Ware oder der Erbringung der vereinbarten Leistung verbunden sind oder sein können, sowie auf eine Notwendigkeit einer besonderen Behandlung des Liefergenstandes (insbesondere zur Lagerung oder Weiterverarbeitung), hat der Lieferant mit seinem Angebot und bei neuen Erkenntnissen des Lieferanten nach Angebotsstellung sofort nach Kenntnis hiervon ausdrücklich schriftlich oder in Textform hervorgehoben hinzuweisen.

7. Soweit nicht anders vereinbart schuldet der Lieferant die Leistung als „höchstpersönliche“ Leistung, d.h., bei juristischen Personen ausschließlich mit eigenen Mitarbeitern.

§ 4 Bestellungen; Annahmeerklärung, Vertragsschluss, Auftragsabwicklung

1. Um uns ein geordnetes Vertragscontrolling zu ermöglichen, haben unsererseits nur schriftliche und in Textform mit unserer Absenderkennung versehene Bestellungen Gültigkeit. Sofern mit dem Lieferanten Rahmenverträge bestehen, können Bestellung auch über Datenaustausch (EDI) oder elektronischem Weg erteilt werden.

2. Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen exakt unsere Bestellnummer und/oder den Besteller sowie unsere Kreditorennummer und Warennummer anzugeben. Unterlässt er dies, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung und Zahlung nicht von uns zu vertreten.

Der Lieferant hat die Bestellung innerhalb von 5 Werktagen (an seinem Sitz) nach Zugang der Bestellung, bei Bestellung unsererseits in einer elektronischen Bestellplattform des Lieferanten binnen 3 Werktagen am Sitz des Lieferanten schriftlich oder in Textform zu bestätigen, wobei maßgeblich der Zugang der Bestätigung bei uns ist. Nach Ablauf dieser Frist sind wir mangels anderer Vereinbarung berechtigt, unsere Bestellung zu widerrufen. Ansprüche des Lieferanten aufgrund eines des-halb erfolgten, wirksamen Widerrufs sind ausgeschlossen.

3. Die Auftragsbestätigung erbitten wir in einfacher Ausfertigung. Der Lieferant ist verpflichtet, auf der Auftragsbestätigung, allen Versandpapieren und Lieferscheinen exakt unsere Bestellnummer und/oder den Besteller anzugeben, unsere Kreditoren Nummer und Warennummer. Unterlässt er dies, so sind dadurch bedingte Verzögerungen in der Bearbeitung nicht von uns zu vertreten.

4. Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sowie Liefermengen sind mangels abweichender Vereinbarung und vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises, amtliche, mangels solcher, von uns nach Wareneingang ermittelten Werte maßgebend. Bei allen Sendungen sind in den Warenbegleitpapieren die Gewichte und Stückzahl anzugeben, soweit dies handelsüblich, oder mit uns vereinbart ist, oder sich die Vergütung nach Gewicht oder Stück bemisst.

5. Soweit sich in unserer Bestellung oder dieser zugrundeliegenden Unterlagen oder Daten offensichtliche, oder vom Lieferanten erkannte Fehler, Irrtümer, Schreib- und Rechenfehler befinden, besteht für uns diesbezüglich keine Verbindlichkeit. In derartigen Fällen ist der Lieferant vielmehr verpflichtet, uns über die entsprechenden Fehler schriftlich oder in Textform unverzüglich zu unterrichten, so dass wir in die Lage versetzt werden, unsere Bestellung zu korrigieren und zu erneuern. Sollten erkennbar erforderliche Unterlagen nicht bei der Bestellung mitübersandt worden sein, gilt diese Verpflichtung entsprechend.

Der Lieferant hat uns zudem schriftlich oder in Textform mit der Auftragsbestätigung ausdrücklich darauf hinzuweisen, wenn es sich bei den Liefergegenständen um Dual Use-Güter, d.h., Güter mit doppeltem Verwendungszweck; Gegenstände, Technologien und Kenntnisse, die i.d.R. zivilen Zwecken dienen, die aber auch für militärische Zwecke verwendet werden können und der EU-Dual-Use VO unterfallen.

6. Der Lieferant erklärt sich bereit, auf unsere Anforderung hin Behörden und Berufsgenossenschaften, die für das Qualitäts- und Umweltmanagement, die Abwehr von Gefahren für die Gesundheit oder die Zulassung unserer Produkte und/oder Leistungen, die Produktionssicherheit und sozialversicherungsrechtliche Angelegenheiten an unserem Sitz, am Liefer- und/oder Leistungsort und/oder am Sitz Ort des Lieferanten zuständig sind, den Zugang zu seinen Produktionsstätten einzuräumen und uns jede technisch, wirtschaftlich oder logistisch für den Lieferanten zumutbare Unterstützung in diesem Zusammenhang zu gewähren, sollten Behörden wegen eines der vom Lieferanten an uns gelieferten Produktes oder Stoffes, und/oder einer von dem Lieferanten uns gegenüber erbrachten Leistung prüfen oder wegen angeblicher Rechtsverstöße durch solche Produkte, und/oder Leistung an denen der Lieferant mit einer Zulieferung oder Subunternehmerleistungen mitgewirkt, oder hierdurch die Produktion oder unsere Leistung ermöglicht hat, vorstellig werden. Wir verpflichten uns ebenso um-gekehrt zugunsten des Lieferanten entsprechend.

7. Sollte der Lieferant unsere Bestellung nur mit Abweichungen annehmen, hat er diese Abweichungen deutlich hervorgehoben in seiner Auftragsbestätigung kenntlich zu machen.

8. Der Lieferant wird uns zudem schriftlich oder in Textform auf die Änderungen von Vertragsbedingungen oder Bestellangaben und/oder Bestellbedingungen hinweisen.

Änderungen/Erweiterungen des Vertragsumfanges, deren Erforderlichkeit erst bei Vertragsdurchführung erkennbar wird, zeigt der Lieferant uns unverzüglich schriftlich oder in Textform nach deren Erkennbarkeit für ihn an. Die Änderungen/Erweiterungen werden erst mit schriftlicher Zustimmung unsererseits rechtswirksam. Der Vorrang der Individualabrede gemäß § 305b BGB in jedweder Form bleibt unberührt.

9. Der Lieferant ist mangels anderer Vereinbarung bei der Beauftragung von Montage-, Reparatur- oder Bauleistungen verpflichtet, sich durch die Einsicht in die bei uns vorhandenen Pläne über Art der Ausführung und Umfang der Leistung sowie durch eine am Leistungsort getätigte Inaugenscheinnahme der Baustelle und/oder des Montageortes bzw. des Ortes sonstiger vom Lieferanten zu erbringender Leistungen und nötigenfalls durch unsere Befragung von den für die zu erbringende Leistung relevanten örtlichen Gegebenheiten vor Erbringung der Leistung ausreichend zu unterrichten.

10. Von uns beizubringende Unterlagen hat der Lieferant rechtzeitig vor Leistungserbringung schriftlich oder in Textform uns gegenüber vollständig zu benennen und bei uns in Schrift- oder Textform anzufordern.

11. Soweit der Lieferant uns Materialproben, Prüfprotokolle, Qualitätsdokumente oder andere Unterlagen vertragsgemäß oder als Nebenpflicht zur Verfügung zu stellen hat, setzt die Vollständigkeit der Lieferung und/oder Leistung auch die vollständige Übergabe dieser Proben, Protokolle und Dokumente in deutscher oder englischer Sprache voraus. Die vollständige Übergabe an uns ist Fälligkeitsvoraussetzung für die von uns zu zahlende Vergütung.

12. Wir sind berechtigt, bei Vorliegen der nachstehenden, alternativen Umstände vom Vertrag zurückzutreten und bei einem mit dem Lieferanten geschlossenen Dauerschuldverhältnis den Vertrag außerordentlich fristlos zu kündigen, wenn

  • (i) der Lieferant bei einem von ihm angebotenen Angebotspreis mit einseitiger Preiserhöhungsmöglichkeit seinerseits den Preis für die von ihm verkaufte Ware oder zu erbringende Leistung erhöht, und/oder
  • (ii) der Lieferant einen Insolvenzantrag stellt oder seine Zahlungen einstellt, oder ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Lieferanten mangels Masse abgelehnt wird, wenn in den vorgenannten Fällen zum Zeitpunkt des Rücktritts der Lieferant eine Verpflichtung aus dem mit uns geschlossenen Vertrag schuldhaft verletzt oder uns ein Festhalten am Vertrag nicht zuzumuten ist.

In den vorgenannten Fällen stehen dem Lieferanten wegen unseres Rücktritts oder unserer Kündigung keinerlei Ansprüche gegen uns zu, insbesondere wegen Schadens- oder Aufwendungsersatz.

§ 5 Preise, Zahlung, Rechnung, Abtretung, Aufrechnung, Zurückbehaltung, Verpackung, Abfallentsorgung

1. Vereinbarte Preise sind mangels abweichender, ausdrücklicher Vereinbarung Festpreise und schließen – so weit nicht etwas Anderes schriftlich vereinbart wurde – sämtliche Kosten für Verpackung, Transport bis zu der vereinbarten Empfangs- bzw. Versendungsstelle (Lieferung DDP – Incoterms), und für Zollformalitäten und Zoll ein. Mangels anderer ausdrücklicher Vereinbarung gilt als Lieferort unser Sitz. Mehr-Mengen werden nicht vergütet. Mindermengen sind uns unverzüglich gutzuschreiben.

Bei Aufträgen mit Preisvorbehalt seitens des Lieferanten sind wir zum Rücktritt vom Vertrag und bei Dauerschuldverhältnissen zur fristlosen Kündigung berechtigt, falls der in der Bestätigung genannte Preis nicht unsere Zustimmung findet.

2. Sämtliche Zahlungen erfolgen mangels anderer Vereinbarung mit dem Lieferanten nach der vollständigen und einwandfreien Lieferung der Ware und Übergabe der geschuldeten Dokumentation per Banküberweisung in Euro. Soweit Kundenwechsel oder Eigenakzepte in Zahlung gegeben werden, tragen wir die Wechselsteuer und den Diskont in zu vereinbarender Höhe.

3. Die geltende Mehrwertsteuer ist in dem Preis enthalten, sofern er nicht ausdrücklich als Nettopreis bezeichnet und vereinbart wurde. Die Mehrwertsteuer ist diejenige die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gilt.

4. Wir bitten um Verständnis, dass wir Rechnungen nur bearbeiten können, wenn diese – entsprechend den Vorgaben in unserer Bestellung – die dort ausgewiesene Bestellnummer und/oder den Besteller Angaben und prüffähig sind und die USt.-Nr. angeben. Fehlen diese Angaben, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung und Zahlung nicht von uns zu vertreten.

Der Lieferant wird Rechnung ausschließlich an die vorgegebene Rechnungsadresse senden. Die Rechnung darf nicht der Warensendung beigepackt werden.

5. Bei uns eingehende Rechnungen begleichen wir, soweit nicht etwas Anderes schriftlich vereinbart, ist

  • innerhalb von 14 Kalendertagen, gerechnet ab Rechnungszugang mit 3 % Skonto,
  • binnen 60 Kalendertagen, gerechnet ab Rechnungszugang, netto.

Skontoabzüge sind auch zulässig, wenn wir von einem Recht zur Aufrechnung Gebrauch machen.

6. Zahlungen unsererseits gelten nicht als Abnahme oder Verzicht auf eventuelle Mängelrechte und stellen keinerlei Anerkenntnis der vertragsgerechten Erfüllung dar.

7. Bei Annahme verfrühter Lieferung und/oder Leistung richtet sich die Zahlungsfälligkeit – soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde – nach dem ursprünglich vereinbarten Liefertermin.

8. Bei unvollständiger oder fehlerhafter Lieferung und/oder Leistung sind wir berechtigt, die Zahlung ganz oder wertanteilig in Relation zwischen der mangelfreien und mangelhaft anteiligen Lieferung/Leistung bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zu-rückzuhalten.

9. Sind Vorauszahlungen vereinbart, so sind diese erst dann fällig, wenn der Lieferant uns eine die Anzahlung absichernde, selbstschuldnerische Bürgschaft eines dem Einlagensicherungsfonds angeschlossenen deutschen Kreditinstitutes oder Sparkasse gestellt hat.

10. Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrechte gegen Ansprüche von uns stehen dem Lieferanten nur für solche Forderungen zu, die von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind. Die Aufrechnung ist ebenfalls zulässig, wenn der zur Aufrechnung gestellte Gegenanspruch im Synallagma (also im Gegenseitigkeitsverhältnis zweier Leistungen beim mit uns geschlossenen Vertrag) mit dem unsrigen Anspruch steht.

11. Der Lieferant hat die zu liefernden Gegenstände/Stoffe aus-schließlich in umweltfreundlichem Verpackungsmaterial bzw. umweltfreundlichen Behältnissen so zu verpacken, dass Transport- und oder Lagerschäden bei handelsüblichem Handling verhindert werden. Die Verpackung der jeweiligen Liefergegenstände ist im Preis inbegriffen, soweit wir mit dem Lieferanten nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben. Bei der Anlieferung oder Montage durch den Lieferanten entstehenden Müll hat dieser kostenlos mit Beendigung der Lieferung/Leistung zu entsorgen.

12. Sollten ausnahmsweise andere Vereinbarungen zwischen dem Lieferanten und uns getroffen worden sein, so hat der Lieferant die Verpackung zum Selbstkostenpreis zu berechnen. In diesem Fall hat der Lieferant die von uns vorgegebene Verpackung zu wählen und uns zur diesbezüglichen Wahl in Textform rechtzeitig aufzufordern. Sollte diese von uns gewählte Verpackung nicht zur sicheren und angemessenen Verpackung des Liefergegenstandes geeignet sein, so hat der Lieferant uns hierauf unverzüglich schriftlich oder in Textform hinzuweisen.

13. Sofern die zum Versand der Ware verwendete Verpackung aufgrund einer Vereinbarung gesondert in Rechnung gestellt wird, steht es uns frei, diese in gebrauchsfähigem Zustand frachtfrei gegen Gutschrift von mindestens 2/3 des berechneten Nettopreises hierfür wieder zur Verfügung zu stellen, so weit wir mit dem Lieferanten nicht etwas Abweichendes ausdrücklich vereinbart haben. Dem Lieferanten bleibt der Nach-weis offen, dass die rückgereichte Verpackung einen wesentlich geringeren Wert (mindestens 10 % geringer) aufweist. In diesem Fall ist die Rückvergütung entsprechend anzupassen.

14. Wir sind im Fall vorstehender Ziff. 14 dazu berechtigt, die Verpackung an den Lieferanten auf dessen Kosten zu übersenden.

§ 6 Unteraufträge

Der Lieferant ist zur Vergabe von Unteraufträgen berechtigt, wenn und soweit keine höchstpersönliche Leistung durch ihn vereinbart wurde. Wir sind jedoch in diesem Fall der Berechtigung des Lieferanten zur Untervergabe berechtigt, der Erteilung von Unteraufträgen durch den Lieferanten aus wichtigem Grund zu widersprechen. In diesem Fall hat der Lieferant den Auftrag selbst oder durch einen anderen Subunternehmer auszuführen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Subunternehmer bei objektiver Betrachtung nicht die Gewähr für eine vertragsgerechte Erfüllung des von uns mit dem Lieferanten geschlossenen Vertrages und der insoweit vom Subunternehmer übernommenen Tätigkeit bietet.
Von dem Einsatz des Subunternehmers hat uns der Lieferant so rechtzeitig schriftlich oder in Textform unter Angabe aller relevanter Angaben (z.B. Firmierung, Adresse, Qualifikation, Referenzen) zu informieren, damit wir noch vor dem geplanten Leistungseinsatz prüfen können, ob ein wichtiger Grund im vorgenannten Sinne vorliegt und den Lieferanten noch von dem Prüfungsergebnis mit einer Frist von 3 Kalendertagen vor dem geplanten Einsatz informieren können.

§ 7 Lieferung, Lieferzeit; Umweltschutz und Energieeffizienz; Auskunftsrecht

1. Die vereinbarten Liefer- und/oder Leistungstermine und -fristen sind vom Lieferanten einzuhalten. Zur Einhaltung zählt bei vereinbarter Bringschuld der Wareneingang bei uns bzw. am vereinbarten Lieferort. Fahrzeuge können zur Anlieferung bei uns nur montags bis donnerstags in der Zeit von 07.00 bis 15.30 Uhr und freitags von 07 – 11 Uhr entladen werden, so-fern nicht im Einzelfall ausdrücklich eine Sonderregelung vereinbart ist. Für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich. Verpackungsmaterial darf nur nach vorheriger telefonischer Avisierung ein Tag vor Belieferung von 07 bis 11:00 Uhr an-geliefert werden.

2. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich oder in Textform in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass vereinbarte Liefer- oder Leistungstermine nicht eingehalten wer-den können. Dies gilt auch, wenn der Lieferant die Lieferverzögerungen nicht zu vertreten hat. Bei schuldhafter Verletzung dieser Pflicht steht uns gegen den Lieferanten der Ersatz des daraus entstandenen Schadens zu.

3. Bei früherer Anlieferung oder Leistung als vereinbart behalten wir uns vor, die Rücksendung auf Kosten des Lieferanten oder Ablehnung der Leistungsausführung vorzunehmen, oder die Anlieferung abzulehnen. Erfolgt bei vorzeitiger Lieferung keine Rücksendung, lagert die Ware bis zum Liefertermin auf Kosten und Gefahr des Lieferanten.

5. Teillieferungen oder -leistungen des Lieferanten sind nur nach ausdrücklicher Vereinbarung mit uns zulässig. Bei vereinbarten Teillieferungen ist die verbleibende Restmenge eindeutig aufzuführen.

6. Für die Be- und Entladung erforderliche Schutzvorrichtung sind vom Lieferanten mitzuführen. Beim Be- und Entladen von LKWs und Silofahrzeugen auf unserem Werksgelände gilt eine Tragepflicht von Sicherheitsschuhen.

7. Für Gefahrstoffe sind die Sicherheitsdatenblätter und spätestens mit der ersten Lieferung abzugeben.

8. Sicherheitsmängel an Lieferfahrzeugen und an Lieferausrüstung des Lieferanten beim Anliefervorgang berechtigen uns immer zur Annahmeverweigerung.

9. Der Lieferant hat neben optimale Logistikplanung für die Anlieferung auch das Recycling von Produkten, Verpackung und vertragsgegenständlichen Wirtschaftsgütern optimal zu berücksichtigen.

10. Für die Beschaffung von Produkten und Einrichtung durch uns ist der Energieverbrauch und die Energieeffizienz ein wichtiges Bewertungskriterium. Der Lieferant hat unter Berücksichtigung der vertraglich vereinbarten Anforderung so-wie der Wirtschaftlichkeit und des technisch Machbaren bei Vertragsgegenständen energieeffizienteste Technik einzusetzen.

§ 8 Gefahrübergang, Dokumente; Außenwirtschaftsrecht

1. Die Lieferung hat mangels anderer Vereinbarung mit uns DDP (Incoterms) zu erfolgen und erfolgt auf Gefahr des Lieferanten bis zum Zeitpunkt der vollständigen Ablieferung und bei werkvertraglichen Leistungen der Abnahme an der vertraglich vereinbarten Leistungsstelle durch uns.

2. Der Lieferant ist verpflichtet, im Rahmen der Geschäftsbeziehung jede einzelne Bestellung im gesamten Schriftwechsel getrennt zu behandeln. Es obliegt ihm, in allen Schriftstücken wie beispielsweise E-Mails, Briefen, Versandanzeigen, Liefer- und Packscheinen, Rechnungen, Frachtbriefen, Begleitadressen u. ä., mindestens die komplette Bestellnummer, Bestelldatum und das Zeichen des Bestellers sowie unsere Vorgangsnummer anzugeben. Ist eine Lieferung Ex-Works vereinbart, sind vom Lieferanten die Fracht-/ Zoll-/ Verladepapiere und Kolli-listen zu erstellen und uns unverzüglich zu übermitteln.

3. Die vorgenannten Papiere wie Rechnungen, Lieferscheine und Packscheine sind in einfacher Ausfertigung jeder Sendung beizufügen und einmal getrennt per Post an uns zu versenden. Inhalt dieser Dokumente ist bei Warenlieferungen mindestens:
Mengen und Mengeneinheit, Brutto-, Netto- und gegebenenfalls Berechnungsgewicht sowie Nummer der Bestellung, Artikelbezeichnung, Restmenge bei Teillieferungen und unsere Bestellnummer, sowie unsere Kreditorennummer, die Auftragsnummer des Lieferanten und unser Materialnummer.

4. Der Lieferant ist als wesentliche Vertragspflicht verpflichtet, uns mit der Lieferung der Ware die Ursprungs- und Beschaffenheitszeugnissen bezüglich der Liefergegenstände in deutscher oder nach unserer Wahl englischer Sprache zu übergeben. Die Vergütung hierfür ist bereits in der Vergütung der Hauptleistung enthalten.

5. Bei Werkverträgen und solchen Kaufverträgen, bei denen eine Abnahme des Liefergegenstandes vereinbart ist, tritt erst mit unserer förmlichen Abnahme der Leistung und/oder Lieferung der Gefahrenübergang ein. Ansonsten tritt der Gefahrenübergang mit Ablieferung des Liefergegenstandes bei uns bzw. am vereinbarten Liefer- und Leistungsort ein. Abnahmefiktionen werden ausgeschlossen.

6. Der Auftragnehmer ist auf Verlangen verpflichtet das Ursprungsland der Waren gemäß einschlägiger Normen durch Langzeit-/Lieferantenerklärungen oder entsprechende Ursprungsnachweise zu belegen. Diese sind uns kostenfrei unter Angabe der Referenz zur Materialnummer zur Verfügung zu stellen. Änderungen des Warenursprungs sind uns unverzüglich schriftlich oder in Textform zu melden. Der Auftragnehmer haftet für die Richtigkeit seiner Angaben.

§ 9 Verzug

1. Im Falle des Liefer- und/oder Leistungsverzuges des Lieferanten stehen uns die gesetzlichen Ansprüche ungekürzt zu. Ins-besondere sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist von mindestens 3 Kalendertagen (ausgenommen Samstage, Sonntage und Feiertage) vom Vertrag zu-rückzutreten und/oder Schadensersatz, statt der Leistung zu verlangen.

2. Im Falle des Liefer- und/oder Leistungsverzuges des Lieferanten sind wir berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 % der Nettovergütung der im Verzug befindlichen Lieferung bzw. Leistung pro vollendeter Verzugswoche zu verlangen, jedoch nicht mehr als insgesamt 5 % der Nettovergütung der im Verzug befindlichen Lieferung bzw. Leistung; weitergehende gesetzliche Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche, jedoch unter vollständiger Anrechnung der Vertragsstrafe, bleiben uns vorbehalten. Die Vertragsstrafe können wir binnen 3 Monaten nach Kenntnis des Verzuges geltend machen.

3. Im Falle einer drohenden oder bereits eingetretenen Liefer- und/oder Leistungsverzögerung mit der uns geschuldeten Lieferung/Leistung wird der Lieferant uns auf Verlangen Einblick in seine sämtlichen relevanten Unterlagen im Zusammenhang mit dem Rechtsverhältnis, welche der Lieferung bzw. Leistung gegenüber seinen Zulieferern und/oder Subunternehmern zu Grunde liegt, gewähren und uns gegenüber sämtliche diesbezüglichen Unterlieferanten und Lieferanten als zur Einsichtnahme berechtigten Auftraggeber benennen. Zur Offenbarung von Geschäftsgeheimnissen im Sinne von § 2 des deutschen Geschäftsgeheimnisgesetzes (GesGehG.), das heißt solche Informationen und/oder Daten, die nur einem engen Personen-kreis bekannt sind, zu seinem Unternehmen in Bezug stehen, die einen wirtschaftlichen Wert haben und identifizierbar sind und bezüglich derer der Lieferant angemessene Schutzmaß-nahmen getroffen hat) ist der Lieferant insoweit jedoch nur nach einem ihm von uns vorliegenden Angebot einer Geheimhaltungsvereinbarung die uns hinsichtlich der zu offenbaren-den Informationen zu Gunsten des Lieferanten bindet, verpflichtet.

4. Sollten im Falle einer Liefer- oder Leistungsverzögerung des Lieferanten ein sachlicher Grund hierfür zu unseren Gunsten gegeben sein, wird der Lieferant uns die Rechte einräumen, mit allen in Frage kommenden Unterlieferanten und Lieferanten seinerseits im Rahmen der Auftragsabwicklung für uns in direkten Kontakt zu treten, um eine daraus herrührende Liefer- und/oder Leistungsverzögerung abzuwenden bzw. so weit wie möglich zu verkürzen. Die Kontaktdaten werden uns der Lieferant hierfür kostenlos und unverzüglich zur Verfügung stellen.

5. Die gesamte Verantwortung für den Auftrag verbleibt im Falle des Sachverhaltes gemäß vorstehender Ziff. 3. und 4 beim Lieferanten.

6. Die Annahme der verspäteten Lieferung enthält keinen Verzicht auf Ansprüche unsererseits, insbesondere eine zu unseren Gunsten vereinbarte Vertragsstrafe.

§ 10 Abnahme

1. Falls die Überprüfung der Leistungen des Lieferanten eine Inbetriebnahme einer Anlage oder Maschine erfordert, erfolgt die Abnahme erst nach erfolgreichem Abschluss der vereinbarten Funktionstests. Ansonsten beträgt die Prüffrist für uns 12 Kalendertage, nach Zugang der Fertigstellungsanzeige, so-weit nicht anders ausdrücklich vereinbart. Der Lieferant verzichtet insoweit auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.

2. Soweit der Lieferant eine Leistung zu erbringen hat, die eine Abnahme durch uns erfordert, ist der Lieferant verpflichtet, sein Abnahmeverlangen mindestens 7 Kalendertage vor dem zu vereinbarenden Abnahmetermin schriftlich oder in Textform uns anzuzeigen. Maßgeblich für den Fristlauf ist der Zu-gang der Erklärung des Lieferanten bei uns.

3. Falls bei der Abnahmeprüfung Mängel festgestellt werden, ist eine Teilabnahme mängelfreier Leistungen nach Abstimmung mit uns möglich, ohne dass hierauf ein Rechtsanspruch des Lieferanten besteht. Diese Teilabnahme gilt jedoch nicht als Endabnahme im Sinne von § 640 BGB.

4. Abnahmen bedürfen eines mit uns abgestimmten Abnahmeprotokolls in Schrift- oder Textform, welches seitens der Parteien unterzeichnet wird. Abnahmefiktionen werden ausdrücklich ausgeschlossen, soweit wir das Werkergebnis nicht bestimmungsgemäß gewerblich außerhalb von Testzwecken mehr als 30 Kalendertage durchgehend nutzen. Letzteres gilt nicht, wenn die Nutzung in Erfüllung einer Schadensminderungspflicht geschieht.

§ 11 Mängeluntersuchung, Gewährleistung, Mängelhaftung, Verjährung von Ansprüchen wegen Sach- und Rechtsmängeln; Verwaltungspauschale

1. Der Lieferant gewährleistet und im Anwendungsbereich des UN-Kaufrechtes (CISG) garantiert, dass (i) sämtliche Lieferungen/Leistungen vollständig den vereinbarten Spezifikationen und/oder den vertragsgegenständlichen Zeichnungen entsprechen, dem aktuellen Stand der Technik zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses, den einschlägigen rechtlichen Bestimmun-gen und den Vorschriften und den Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Union, insbesondere soweit einschlägig der Maschinenrichtlinie der Europäischen Union und dem vor Vertragsschluss mitgeteilten Verwendungsland und (ii) den vereinbarten Spezifikationen und den Angaben in einschlägigen Materialblättern des Herstellers entsprechen und (iii) für den von uns dem Lieferanten vor Vertragsschluss mitgeteilten Verwendungszweck geeignet sind und (iv) solche Eigenschaften aufweisen, die Liefergegenständen oder Leistungen der beauftragten Art gewöhnlich.

Der Lieferant gewährleistet und im Anwendungsbereich des UN-Kaufrechtes (CISG) garantiert zudem die Umweltverträglichkeit der gelieferten Produkte und der Verpackungsmaterialien. Bei Gegenständen müssen die jeweils einschlägigen gesetzlichen DIN- und Unfallverhütungsvorschriften eingehalten werden und ist dies – soweit verkehrsüblich – durch Prüfzeugnisse nachzuweisen.

Der Lieferant verpflichtet sich, alle in Bezug auf den Liefergegenstand und/oder die vertragsgegenständlichen Leistungen relevanten gesetzlichen Vorschriften und Richtlinien einzuhalten. Ist für die Produkte oder deren Bestandteile die Einhaltung technischer Vorschriften und Normen wie z.B. CE, CSA, oder UL- und EAC-Spezifikationen vereinbart, so führt der Lieferant uns gegenüber einem Nachweis darüber und stellt uns diesen mit der Rechnungsstellung als Fälligkeitsvoraussetzung für die Vergütungsforderung zur Verfügung. Diese Spezifikationen sind neben der vertraglichen Verpflichtung des Lieferanten insbesondere von dem Lieferanten einzuhalten, damit die Zollbestimmungen eingehalten werden können.

2. Die gesetzlichen Mängelansprüche und im Anwendungsbereich des UN-Kaufrechtes (CISG) die sich hieraus ergebenden Rechte bei mangelhafter Lieferung und/oder Leistung stehen uns ungekürzt zu.

3. Entsprechen die gelieferten Produkte nicht der vom Lieferanten übernommenen Gewährleistung bzw. im Anwendungsbereich des CSIG Garantie, haftet der Lieferant für sämtliche daraus folgenden Schäden einschließlich Folgeschäden im gesetzlichen Umfang.

4. Im Gewährleistungsfall (Pflichtverletzung auf Grund von Schlechtleistung) ist der Lieferant verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung oder der Ersatzlieferung erforderlichen, angemessenen und nachgewiesenen Aufwendungen zu tragen. § 254 BGB (Mitverschulden) bleibt unberührt. Diese umfassen auch Aus- und Wiedereinbaukosten hinsichtlich des Liefergegenstandes. Der Lieferant hat auch solche Kosten zu tragen, die dadurch anfallen oder sich erhöhen, dass der Liefergegenstand an einen anderen Ort als unsere Niederlassung verbracht wurde. Nachbesserungsort ist der Ort, an dem sich der Liefergegenstand zum Zeitpunkt der Mängelrüge bestimmungsgemäß befindet.

5. Wir sind berechtigt, etwaige Qualitäts- oder Quantitätsabweichung der Ware mittels der Ziehung von aussagekräftigen Stichproben, zu überprüfen und nachzuweisen, sofern dies den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsganges sowie der Art und dem Umfang der Lieferung entspricht.

6. Kommt der Lieferant mit der Beseitigung eines Mangels in Verzug sind wir berechtigt, eine Mangelbeseitigungsverzugsvertragsstrafe in Höhe von 0,5 % der für die mangelhafte Lieferung und/oder Leistung vereinbarten Netto-Vergütung für je-de vollendete Periode von 7 Kalendertagen des Verzuges, maximal jedoch 5 % der vereinbarten Netto-Vergütung, für die mangelhafte Lieferung bzw. Leistung ohne weiteren Schadensnachweis zu verlangen. Weitere gesetzliche und vertragliche Ansprüche und im Anwendungsbereich des UN-Kaufrechtes (CISG) die sich hieraus ergebenden Rechte unsererseits bleiben hiervon unberührt. Die vorgenannte Vertragsstrafe wird auf einen etwaigen Schadensersatzanspruch vollständig angerechnet. Die Vertragsstrafe können wir binnen drei Monaten nach Kenntnis von dem Mängelbeseitigungsverzuges des Lieferanten geltend machen.

7. Bei Rechtsmängeln auf Grund einer schuldhaften Pflichtverletzung des Lieferanten oder seiner Erfüllungsgehilfen stellt der Lieferant uns und unsere Abnehmer von diesbezüglichen Ansprüchen Dritter einschließlich der Kosten der Rechtsverteidigung und unserer Verwaltungskosten frei. Soweit der Lieferant seine Lieferung oder Leistung nach von uns übergebenen Unterlagen, wie beispielsweise Rezepturen, Spezifikationen, Mo-dellen oder Zeichnungen, oder auf unsere ausdrückliche Anordnung, hergestellt hat und nicht wissen konnte, dass hier-durch Schutzrechte Dritter verletzt werden, gilt die vorstehende Freistellungspflicht nicht.

8. Nehmen wir von uns fertig gestellte und/oder verkaufte Erzeugnisse infolge der Mangelhaftigkeit des vom Lieferanten gelieferten Liefergegenstandes zurück oder wurden wir in sonstiger Weise deswegen in Anspruch genommen, sind wir zum uneingeschränkten Rückgriff gegenüber dem Lieferanten berechtigt, wobei es für die Ausübung unserer Mängelrechte der sonst erforderlichen Fristsetzung nicht mehr bedarf. § 254 BGB (Mitverschulden) bleibt unberührt.

9. Ansprüche unsererseits gegen den Lieferanten wegen Sachmängeln verjähren bei Kaufverträgen 36 Monate nach Gefahrübergang, bei Werkverträgen 36 Monate nach Abnahme, so-weit nicht gesetzlich eine längere Gewährleistungsverjährungsfrist gilt. In letzterem Fall gilt diese.

10. Die Verjährungsfrist für Rechtsmängel beträgt 5 Jahre, gerechnet ab Abnahme, mangels vorgesehener Abnahme ab Ablieferung des vertraglich geschuldeten Leistungsergebnisses.

11. Unterzieht sich der Lieferant der Prüfung des Vorhandenseins eines von uns reklamierten Mangels oder der Beseitigung des Mangels, so ist die Verjährung so lange gehemmt, bis der Lieferant uns das Ergebnis der Prüfung schriftlich oder in Text-form mitgeteilt hat, oder uns gegenüber den Mangel in der vor-genannten Form für komplett beseitigt erklärt, oder er die Fortsetzung der Beseitigung oder die Beseitigung selbst in Schrift- oder Textform uns gegenüber verweigert.

§ 12 Höhere Gewalt

Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, unverschuldete Betriebsstörungen, Unruhen, Epidemien, Pandemien und sonstige für uns unabwendbare und unvorhersehbare Ergebnisse berechtigen uns – unbeschadet unserer sonstigen Rechte -, ganz oder teil-weise vom Vertrag zurück zu treten, soweit sie nicht von unerheblicher Dauer sind (d.h. nicht kürzer als 4 Wochen andauern) und eine erhebliche Verringerung unseres Bedarfs ( größer 5%) zur Folge haben und wir das Hindernis dem Lieferanten unverzüglich anzeigen, soweit wir nicht eine Garantiehaftung übernommen haben.

§ 13 Produkthaftung, Freistellung, Haftpflichtversicherungsschutz

1. Soweit der Lieferant schuldhaft für einen Produktschaden unsererseits, oder eines Dritten, den wir mit dem vom Lieferanten gelieferten Produkt beliefert haben, verantwortlich ist, ist er – soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist – verpflichtet, uns und unsere Abnehmer insoweit von allen Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist. Die Ersatzpflicht des Lieferanten um-fasst neben Schadensersatzleistung an Dritte auch übliche und angemessene Kosten der Rechtsverteidigung (bis zu einem Stundensatz von EUR 300,–/Std. zuzüglich etwaig anfallender Mehrwertsteuer), Rückrufkosten, Prüfkosten, Ein- und Ausbaukosten. § 254 BGB (Mitverschulden) bleibt unberührt.

2. Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinne von Ziffer 1 ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und uns in Relation zu der zu beseitigenden Gefahr zeitlich zumutbar – vorab unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche oder vertragliche Ansprüche.

3. Der Lieferant verpflichtet sich, vom Zeitpunkt des ersten Vertragsschlusses mit uns an, für einen Zeitraum bis zu 38 Monate nach der letzten Lieferung und/oder Leistung an uns, eine Betriebshaftpflicht-Versicherung mit einer Mindest-Deckungssumme von EUR 5.000.000,00 pro Personenschaden/Sachschaden und EUR 1.000.000,00 für Vermögensschäden – pauschal – zu unterhalten; stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, bleiben diese unberührt. Die vorgenannte Versicherung und die Prämienzahlung hierfür hat der Lieferant uns auf erstes Anfordern nachzuweisen. Geschieht der Nachweis der Versicherung und Prämienzahlung uns gegenüber auf unsere Aufforderung nicht binnen 7 Kalendertagen, sind wir berechtigt, von noch nicht erfüllten Verträgen ganz oder teilweise (hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils) zurückzutreten.

§ 14 Nutzungsrechte, Erfindungen

1. Soweit bei den vom Lieferanten für uns durchzuführenden Lieferungen bzw. Leistungen Rezepturen, Zeichnungen, individuelle EDV-Programme, Foto-, Filmmaterial sowie Layouts für Printmedien oder sonstige derartige Unterlagen und/oder Daten und oder sonstige Arbeitsergebnisse entstehen, erhalten wir hieran ein ausschließliches, zeitlich, örtlich und inhaltlich unbegrenztes und übertragbares Nutzungsrecht in allen Nutzungsarten, welches mit dem vereinbarten Preis vollständig abgegolten ist.

2. Soweit die Lieferungs- bzw. Leistungsergebnisse durch Urheberrechte des Lieferanten geschützt sind, räumt der Lieferant uns das unwiderrufliche, übertragbare, zeitlich, örtlich und inhaltlich unbegrenzte Recht ein, die Lieferung bzw. Leistung in allen bekannten und unbekannten Nutzungsarten unentgeltlich beliebig zu nutzen, insbesondere zu vervielfältigen, zu verbreiten, auszustellen sowie zu ändern und zu bearbeiten.

3. Soweit bei den vom Lieferanten für uns durchzuführenden Lieferungen bzw. Leistungen urheberrechtliche Nutzungsrechte, gewerbliche Schutzrechte und/ oder sonstige Rechte an Leistungsergebnissen sowie andere schriftliche, maschinen-lesbare und sonstige Arbeitsergebnisse entstehen, stehen diese uns als Teil der Leistung ausschließlich und uneingeschränkt zu und sind mit dem vereinbarten Preis vollständig abgegolten. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich über das Vor-liegen solcher Umstände in Textform zu unterrichten und das weitere Vorgehen mit uns abzustimmen.

4. Der Lieferant ist weiter verpflichtet, Erfindungen seiner Mitarbeiter und ggf. Unterlieferanten auf seine Kosten unter Freistellung unsererseits so in Anspruch zu nehmen, dass er die Rechte an diesen Erfindungen an uns vollständig und zeitgerecht übertragen kann.

5. Soweit wir die Erfindung zum Schutzrecht anmelden, übernehmen wir die anfallenden Kosten für die Anmeldung und Aufrechterhaltung des Schutzrechtes.

6. Entscheiden wir uns bei den Erfindungen/Arbeitsergebnissen gegen eine Anmeldung, oder sind wir an einem bestehenden Schutzrecht nicht mehr interessiert, kann der Lieferant die Anmeldung oder Aufrechterhaltung des Schutzrechtes auf eigene Kosten weiterverfolgen. Uns verbleibt in diesem Falle je-doch ein unentgeltliches, nicht-ausschließliches und übertrag-bares, zeitlich nicht beschränktes Nutzungsrecht hieran.

7. Sofern im Rahmen der Verwertung der Lieferungen bzw. Leistungen durch uns die Benutzung von Schutzrechten des Lieferanten erforderlich ist, die bei dem Lieferanten bereits vor Er-bringen der Lieferung bzw. Leistung vorhanden waren, erhalten wir vom Lieferanten ein nicht-ausschließliches und über-tragbares, zeitlich nicht beschränktes Nutzungsrecht an diesen Schutzrechten, das mit dem vereinbarten Preis vollständig ab-gegolten ist.

§ 15 Ersatzteile und Lieferbereitschaft

1. Der Lieferant gewährleistet, dass die Lieferung von Ersatzteilen für einen Zeitraum, welcher dem gewöhnlichen technischen Nutzbarkeitszeitraum des Liefergegenstandes, mindestens jedoch 10 Jahre nach Ablieferung der letzten Lieferung des betreffenden Liefergegenstandes an uns entspricht, durch ihn sichergestellt ist, soweit nicht mit uns ausdrücklich eine andere Ersatzteilverfügbarkeit vereinbart wurde. Während dieses Zeitraums verpflichtet der Lieferant sich, diese Teile uns zu marktüblichen wirtschaftlichen und rechtlichen Bedingungen zu liefern.

2. Beabsichtigt der Lieferant, die Lieferung der Ersatzteile vertragsgegenständlich für den Liefergegenstand nach Ablauf der oben genannten Frist einzustellen, ist uns mit einer Vorlauffrist von mindestens 90 Kalendertagen Gelegenheit zu einer letzten Bestellung zu geben, die mindestens den letzten durchschnittlichen Bestellmengen für das betreffende Produkt der letzten drei Jahre entsprechen können muss. Dasselbe gilt bei Einstellung vor Ablauf der Frist, wobei wir durch die Nachbestellung unserer Schadensersatzansprüche nicht verlustig wer-den.

§ 16 Beistellung, Miteigentum, Eigentumsvorbehalt

1. Von uns bereitgestellte Rohstoffe, Werkzeuge, Materialien, Teile, Behälter und Verpackungen dürfen vom Lieferanten nur bestimmungsgemäß für die Auftragsdurchführung des von uns erteilten Auftrages durch den Lieferanten verwendet werden. Bei Weitergabe an Sublieferanten wird der Lieferant dies auch seitens der Sublieferanten als Vertrag zu unseren Gunsten sicherstellen und uns unaufgefordert nachweisen.

2. Von uns bereitgestellte Werkzeuge und Rezepturen sowie Ver-packungsmaterial auch bei Bereitstellung an den Lieferanten bleiben in unserem Eigentum.

3. Sofern wir Teile beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor (Vorbehaltsware). Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten hieran werden für uns vor-genommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Brutto-Wertes unserer Sache (Einkaufspreis zuzüglich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

4. Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Brutto-Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zuzüglich MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeit-punkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns im vorgenannten Verhältnis anteilmäßig Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.

5. Der Lieferant ist verpflichtet, die uns gehörenden und ihm zur Verfügung gestellten Rohstoffe, Werkzeuge zum Wiederbeschaffungswert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden zu versichern. Gleichzeitig tritt der Lieferant uns schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an.

6. Der Lieferant ist auch verpflichtet, an unseren ihm zur Verfügung gestellten Werkzeugen etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen und uns die Durchführung nachzuweisen. Etwaige Störfälle an den überlassenen Maschinen und/oder Werkzeugen hat er uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen; unterlässt er dies schuldhaft, so steht uns im Schadensfall ein Schadensersatzanspruch zu.

7. Soweit die gemäß den uns nach Ziffern 1. bis 6. zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller unserer noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren um mehr als 10 % übersteigen, sind wir auf Verlangen des Lieferanten zur Freigabe der Sicherungsrechte nach unserer Wahl verpflichtet.

§ 17 Schutzrechte Dritter

1. Der Lieferant gewährleistet, und im Anwendungsbereich des CSIG garantiert, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung und/oder Leistung keine Rechte Dritter innerhalb der Bundesrepublik Deutschland und der europäischen Union und dem vereinbarten Liefer- oder Verwendungsland des Liefergegenstandes und/oder der Leistung verletzt werden. Die Haftung ist außerhalb der nach dem CSIG gegebenen Garantiehaftung ausgeschlossen, wenn der Lieferant nachweist, dass die Rechtsverletzung auf Vorgaben unsererseits beruht.

2. Werden wir von einem Dritten aufgrund einer (außerhalb des Anwendungsbereiches des CSIG schuldhaften) Verletzung solcher Rechte nach Ziff. 1 durch den Lieferanten in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen, soweit die Rechtsverletzung nicht auf unserer Vorgabe (z.B. einer von uns vorgegebenen Zeichnung/Herstellungsanleitung) beruht. § 254 BGB (Mitverschulden) bleibt unberührt). Wir sind nicht berechtigt, mit dem Dritten – ohne Zustimmung des Lieferanten – irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich mit dem Rechteinhaber abzuschließen.

3. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise er-wachsen.

4. Die Verjährungsfrist wegen der Haftung aus der Verletzung von Schutzrechten beginnt, sobald der Anspruch entstanden ist und wir von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen mussten. Die Verjährungsfrist beträgt für derartige Ansprüche unsererseits 5 Jahre.

§ 18 Unterlagen und Geheimhaltung

1. Alle durch uns dem Lieferanten zugänglich gemachten geschäftlichen oder technischen oder produktbezogenen Informationen, Rezepturen, Spezifikationen, Kalkulationsdaten, Herstellungsanleitungen, Rezepturen, Produktions- und sonstigen betrieblichen Internas und Daten, gleich welcher Art, ein-schließlich sonstiger schriftlich, als Muster, Eigenschaften oder als Daten manifestierter Entwicklungs- oder Herstellungsmerkmale, die etwaig von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen dem Lieferanten übergebenen Gegenständen, Dokumenten oder Daten zu entnehmen sind und sonstige dem Lieferanten mitgeteilte Kenntnisse oder Erfahrungen unsererseits oder unserer Kunden, solange und soweit sie nicht nachweislich öffentlich bekannt sind, oder eine gesetzliche oder behördliche Offenbarungsverpflichtung besteht, sind Dritten gegenüber geheim zu halten und dürfen im eigenen Betrieb des Lieferanten nur solchen Personen zur Verfügung gestellt wer-den, die für deren Verwendung zum Zweck der Lieferung oder Leistung an uns notwendigerweise herangezogen werden müssen und die ebenfalls schriftlich zur Geheimhaltung verpflichtet sind; sie bleiben ausschließlich unser Eigentum. Dies unabhängig davon, ob sie Geschäftsgeheimnisse iSv. § 2 des GeschGehG. darstellen oder nicht. Die Regelungen des GeschGehG. bleiben unberührt. Sie gehen, soweit sie zwingender Natur sind, der vorstehenden Regelung über die Geheimhaltung vor.

2. Ohne unser vorheriges ausdrückliches Einverständnis dürfen solche Informationen vom Lieferanten unmittelbar noch mittelbar – außer für Lieferungen an uns – nicht vervielfältigt oder gewerbsmäßig verwendet werden. Vorstehende Geheimhaltungsvereinbarung gilt auch nach Beendigung der Liefer- bzw. Leistungsbeziehung bis zu ihrer rechtmäßigen Offenkundigkeit, längstens jedoch 5 Jahre nach Beendigung der Vertragsabwicklung zwischen uns und dem Lieferanten bezogen auf denjenigen Vertrag, in dessen Zusammenhang die relevanten Informationen dem Lieferanten offengelegt bzw. übergeben wurden. Die vorstehende Geheimhaltungspflicht besteht nicht, soweit der Lieferant nachweisen kann, dass er die übermittelte Information auf rechtmäßige Weise vor der Bekanntgabe selbst entwickelt hat, oder diese bereits kannte (worüber der Lieferant uns unverzüglich nach Übermittlung der Information – spätestens binnen 14 Kalendertagen hiernach – schriftlich oder in Textform benachrichtigen wird, andernfalls kann er sich nicht mehr auf diese Ausnahme berufen oder diese durch schriftliche Erklärung unsererseits öffentlich bekannt geworden ist, oder eine behördliche oder gesetzliche Offenbarungsverpflichtung besteht.

3. Auf unsere Anforderung sind alle von uns stammenden Informationen und Daten (gegebenenfalls einschließlich angefertigter Kopien oder Aufzeichnungen) und leihweise überlassenen Gegenstände unverzüglich und vollständig an uns zurück-zugeben oder zu vernichten und die Vernichtung schriftlich oder in Textform zu bestätigen. Sind die dem Lieferanten überlassenen Informationen in Daten verkörpert, sind diese jederzeit auf unsere erste Anforderung vollständig durch Überschreiben zu löschen und die Löschung schriftlich oder in Textform unverzüglich zu bestätigen.

4. Im Falle von durch uns an den Lieferanten übermittelten Daten haben wir zudem Anspruch auf Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung durch den Lieferanten uns gegenüber, welche eine Vertragsstrafe für jeden schuldhaften Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung zur weiteren Datenverwendung der von uns übermittelten Daten oder Kopien hiervon, deren Rückgabe und/oder Löschung vom Lieferanten enthält, die von uns nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) relativiert zur Vergütung des Lieferanten und der Schadensneigung der Pflichtverletzung festgesetzt werden kann. Diese kann auf Antrag des Lieferanten gerichtlich überprüft und herabgesetzt werden (§ 315 III BGB). Zur Unterlassung ist der Lieferant dabei nicht verpflichtet, wenn er einer behördlichen oder gesetzlichen Offenbarungs- oder Datenverwendungsverpflichtung unterliegt.

5. Wir behalten uns alle Rechte an solchen Informationen und Daten (einschließlich Urheberrechten und dem Recht zur Anmeldung von gewerblichen Schutzrechten wie Patenten, Gebrauchsmustern, Markenschutz, etc.) vor. Soweit uns diese von Dritten zugänglich gemacht wurden, gilt dieser Rechtsvorbehalt auch zugunsten dieser Dritten.

6. Lizenzen oder Gewährleistungen sind mit an den Lieferanten übermittelten Mustern, Modellen, Informationen und/oder Daten nicht verbunden.

7. Erzeugnisse, die nach von uns entworfenen Unterlagen, z. B. Rezepturen, Zeichnungen, Mustern oder Modellen und der-gleichen, oder nach unseren vertraulichen Angaben oder mit unseren der Öffentlichkeit nicht bekannten Formeln oder unseren Werkzeugen oder nachgebauten Werkzeugen angefertigt sind, dürfen vom Lieferanten weder selbst verwendet noch selbst oder über Dritte, Dritten angeboten oder geliefert wer-den.

§ 19 Sicherheitsbestimmungen und Sonstige Anforderungen an Lieferungen und Leistungen

1. Der Lieferant hat für seine Lieferungen die in der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Union und dem vereinbarten Liefer- oder Verwendungsland geltenden Sicherheitsvorschriften und die dem aktuellen Stand der Technik bei Vertragsschluss entsprechenden bzw. die darüberhinausgehenden vereinbarten technischen Daten bzw. Grenzwerte bei seiner Lieferung/Leistung einzuhalten.

2. Der Lieferant verpflichtet sich, ausschließlich Materialien ein-zusetzen, die den jeweils geltenden, einschlägigen gesetzlichen Sicherheitsauflagen und –bestimmungen innerhalb der Europäischen Union, insbesondere für giftige und gefährliche Stoffe und – soweit einschlägig – der REACH-Verordnung (Verordnung (EG) 1907/2006) der EU entsprechen. Gleiches gilt für Schutzbestimmungen zugunsten der Umwelt und Vorschriften im Zusammenhang mit der Elektrizität und elektro-magnetischen Feldern. Die vorstehende Verpflichtung umfasst sämtliche einschlägige Vorschriften, die für die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union und das dem Lieferanten vor Vertragsschluss mitgeteilte Verwendungsland in Bezug auf die vertragsgegenständliche Lieferung und/oder Leistung Geltung haben und – sofern von diesen abweichend – auch die Vorschriften der dem Lieferanten vor oder mit der Bestellung mitgeteilten Abnehmerländer. Die Einhaltung dieser Vorschriften wird der Lieferant uns auf erste Anforderung nachweisen und an entsprechenden Nachweisen gegenüber den jeweils zuständigen Behörden mitwirken.

3. Entsprechen die Produkte des Lieferanten nicht den unter Ziffer 1. bis 2. aufgestellten Anforderungen, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Darüberhinausgehende Schadensersatzansprüche und Aufwendungsersatzansprüche unsererseits bleiben unberührt.

4. Jegliche beabsichtigten Änderungen des Liefer- und Leistungsgegenstandes sind uns schriftlich oder per Textform mitzuteilen. Sie bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Einwilligung.

5. Wir weisen darauf hin, dass auch alle betriebsfremden Personen, die unseren Betrieb oder unser Firmengelände betreten, den Verhaltensvorschriften unserer Betriebsordnung/Baustellenordnung unterliegen. Bei Verstößen gegen die-se Vorschriften behalten wir uns eine Verweisung von dem Betriebsgelände vor. Der Lieferant hat, wenn er auf unserem Betriebsgelände in unserem Auftrag tätig wird, zur Verhütung von Arbeitsunfällen alle Einrichtungen, Anordnungen und Maßnahmen zu treffen, die den Bestimmungen der einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften sowie den übrigen allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln entsprechen. Die Arbeitsrichtlinien unserer Berufsgenossenschaft, die wir dem Lieferanten auf Aufforderung gerne aushändigen sind bei Arbeiten auf unserem Betriebsgelände einzuhalten.

§ 20 Qualität und Dokumentation; Verhaltenskodex

1. Der Lieferant ist verpflichtet, eine Waren-Ausgangskontrolle nach den spezifisch zugesicherten Eigenschaften gemäß DIN ISO 9001 – 9004 durchzuführen.
Auf Anforderung stellt der Lieferant uns kostenfrei entsprechende IFS-, BRC- oder FSSC 22000-Reports zur Verfügung. Die Kosten der Konformitätserklärungen, Ursprungszeugnisse, sonstiger Zertifizierungsnachweise, (z.B. soweit einschlägig ISO 9001, ISO 13485. CE, CSA, oder UL-Spezifikationen) trägt mangels anderer ausdrücklicher Vereinbarungen der Lieferant. Die Konformitätserklärungen sind uns mit jeder Lieferung nach unserer Wahl in deutscher und englischer Sprache unverzüglich vorzulegen.

2. Unabhängig davon hat der Lieferant die Qualität des Liefergegenstandes einzuhalten und ständig bis zur Ablieferung an uns zu überprüfen. Auf für ihn erkennbare Fehler von Vorgaben und absehbare Komplikationen hierdurch hat der Lieferant uns unverzüglich schriftlich oder in Textform hinzuweisen. Dies ist durch geeignete Prüf- u. Messverfahren sicherzustellen und zu dokumentieren. Wir sind berechtigt, die Bekanntgabe der Ergebnisse dieser Überprüfung jederzeit und ohne zusätzliche Kosten in schriftlicher Form oder Textform zu verlangen.

3. Zum Lieferumfang gehören die produktspezifischen und/oder technischen Dokumentationen, die Konformitätsbescheinigungen (nach unserer Wahl in deutscher und/oder englischer Sprache) sowie sonstige für den Bestellgegenstand oder dessen Verwendung erforderliche Unterlagen und Bescheinigungen und Bedienungsanleitungen, Produktlabel, Warnhinweise und weitere Anwenderinformationen nach unserer Wahl in deutscher und/oder englischer Sprache, sowie die gesetzlich inner-halb der EU und dem vor Vertragsschluss dem Lieferanten bekanntgegebenen Bestimmungsland für den Liefergegenstand erforderliche Kennzeichnung der Teile und des Produktes und/oder dessen Verpackung.

4. Der Lieferant hat dafür Sorge zu tragen, dass bezüglich der Liefergegenstände eine exakte Rückverfolgbarkeit über Char-gen- oder über Seriennummern gewährleistet ist.

5. Unser Nachhaltigkeitsverständnis fordert von uns, unseren Lieferanten und deren Subunternehmern, die jeweiligen Unternehmen ökologisch verträglich, wirtschaftlich erfolgreich und sozial förderlich zu führen – im Sinne der heutigen und der zukünftigen Generationen. Dazu sind die jeweiligen Prozesse kontinuierlich auf Verbesserungsmöglichkeiten zu prüfen.

6. Der Lieferant ist verpflichtet, die Gesetze der jeweils anwendbaren Rechtsordnung(en) einzuhalten. Insbesondere wird der Lieferant sich weder aktiv noch passiv, direkt oder indirekt an jeder Form der Bestechung, der Verletzung der Grundrechte seiner Mitarbeiter oder der Kinderarbeit beteiligen. Der Lieferant wird im Übrigen Verantwortung für die Gesundheit und Sicherheit seiner Mitarbeiter am Arbeitsplatz übernehmen, die Umweltschutzgesetze beachten und die Einhaltung dieses Verhaltenskodexes bei seinen Subunternehmern bestmöglich fördern und einfordern. Infolgedessen werden durch den Lieferanten die jeweils geltenden ILO-Normen (International Labour Organisation) und der ETI Base Code (Ethical Trading Initiative) angewendet und eingehalten.

Verstößt der Lieferant schuldhaft gegen eine diese Verpflichtungen, so sind wir unbeschadet weiterer Ansprüche berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder bei Dauerschuldverhältnissen den Vertrag zu kündigen. § 314 BGB (Abmahnerfordernis) bleibt unberührt.

§ 21 Software

1. Enthält der Liefergegenstand für uns erstellte Software, so er-halten wir ohne besondere weitere Vergütung den Quellcode und das Recht, die Software auch bei mit uns gemäß § 15 AktG oder sonst wie gesellschaftsrechtlich verbundene Unter-nehmen einzusetzen, beliebig zu vervielfältigen, zu verändern und gemeinsam mit dem Liefergegenstand Dritten weltweit unentgeltlich oder entgeltlich zu überlassen.

2. Zum Zwecke der Wartung und Weiterentwicklung sind wir zur Rückübersetzung der vorgenannten Software berechtigt. Entwickelt der Lieferant für uns individualisierte Software, steht uns der Quellcode zur uneingeschränkten Verwendung und Verwertung nach unserer Wahl zu.

3. Die Vergütung für Software wird erst mit Durchführung eines förmlichen Abnahmeverfahrens mit schriftlicher Abnahmeerklärung unsererseits fällig.

4. Bei der Lieferung von Software ist eine Nacherfüllung durch eine neue Programmversion nur nach unserer vorherigen ausdrücklichen Einwilligung zulässig. Bei Vorliegen unserer Einwilligung ist der Lieferant verpflichtet, auf seine Kosten unsere Mitarbeiter in die neue Programmversion unentgeltlich einzuweisen.

§ 22 Auditierung

1. Wir – und als echter Vertrag zu Gunsten Dritter im Sinne von § 328 BGB auch unsere Kunden (Auditberechtigten) – sind – auch mit Hinblick auf unsere etwaige eigene Zertifizierung – berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, eine Auditierung des Lieferanten selbst durchzuführen oder durch einen Sachverständigen und/oder Berater nach unserer Wahl durchführen zu las-sen. Dies umfasst eine Überprüfung des Betriebes und des Qualitätssicherungssystems des Lieferanten und einer an-schließenden Bewertung. Der Lieferant stellt im Rahmen seiner rechtlichen Möglichkeiten sicher, dass uns und unseren Kun-den seine Unterlieferanten dasselbe Auditierungsrecht einräumen. Die hierbei gewonnenen Erkenntnisse werden zur Grundlage weiterer Auftragsvergaben sowie zur internen Einstufung des Betriebes (Rating) durch uns gemacht.

2. Wir und die in Ziff. 1 genannten Auditberechtigten sind zu an-gemeldeten Kontrollen des laufenden Geschäftsbetriebes des Lieferanten und zur Überwachung der Qualitätssicherungsmaßnahmen während der üblichen Geschäftszeiten und vorhergehender Ankündigung berechtigt.

3. Wir haben, sofern wir ein berechtigtes rechtliches Interesse nachweisen, ein Recht auf Einsichtnahme in die relevanten Unterlagen und Daten des Lieferanten. Ein derartiges berechtigtes Interesse liegt insbesondere dann vor, wenn hierdurch Erkenntnisse gewonnen werden könnten, die es erlauben, die Notwendigkeit und den Umgang eines Rückrufes oder eines Produktwarnhinweises einschätzen zu können.

4. Im Rahmen unserer Rechtsausübung gemäß vorstehender Ziffern 1. bis 3. ist der Lieferant zur Offenbarung von Geschäfts-geheimnissen im Sinne des § 2 GesGehG (siehe § 9 Ziff. 3.) nicht verpflichtet, soweit ihm nicht von dem das Auditrecht ausübenden Auditberechtigten der Abschluss einer Geheimhaltungsvereinbarung bezüglich der vorgenannten Geschäfts-geheimnisse im Sinne des § 2 GesGehG schriftlich oder in Textform angeboten wurde.

§ 23 Mindestlohn

1. Der Lieferant verpflichtet sich, die jeweiligen Anforderungen des Mindestlohngesetzes (MindestlohnG.) bei seinen Mitarbeitern vollständig einzuhalten und gewährleistet die Einhaltung der Vorschriften des MindestlohnG. auch bei etwaig ein-gesetzten Subunternehmern.

2. Verstößt der Lieferant schuldhaft gegen eine Verpflichtung aus vorstehender Ziff. 1., ist er verpflichtet, uns von jeglichen diesbezüglichen Ansprüchen Dritter freizustellen. Des Weiteren sind wir in diesem Fall zum Rücktritt von allen Verträgen mit dem Lieferanten hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils berechtigt. Ansprüche des Lieferanten wegen des Rücktrittes sind ausgeschlossen. § 254 BGB (Mitverschulden) bleibt unberührt.

3. Der Lieferant verpflichtet sich, uns auf erste Anforderung, die Einhaltung der Bestimmungen des MindestlohnG betreffend seine Mitarbeiter oder der Mitarbeiter eingesetzter Subunternehmer unverzüglich durch entsprechende Lohnzahlungs-nachweise, nachzuweisen. Gerät der Lieferant hiermit länger als 30 Kalendertage in Verzug, so gilt vorstehende Ziff. 2 Satz 2 entsprechend.

§ 24 Werbereferenz, Salvatorische Klausel. Gerichtsstand, Rechtswahl, Datenspeicherung

1. Auf die mit uns bestehende Geschäftsverbindung darf zu Werbezwecken oder als Referenz gegenüber Dritten nur mit unserer ausdrücklichen Einwilligung hingewiesen werden.

2. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Sofern die Voraussetzungen der Art. 1, 3 CISG erfüllt sind, finden die Vorschriften des UN-Kaufrechts (CISG) Anwendung.

3. Die Vertrags-, Verfahrens- und Gerichtssprache ist, soweit das Gerichtsverfahren in der Bundesrepublik Deutschland erfolgt, deutsch.

4. Erfüllungsort ist der vereinbarte Liefer- /Leistungsort, mangels einer solchen Vereinbarung unser Sitz.

5. Ausschließlicher Gerichtsstand ist so weit nicht nachstehend anders vereinbart, unser Geschäftssitz. Wir sind jedoch nach unserer Wahl auch berechtigt, den Lieferanten an dessen Sitz oder am Ort der Leistungserbringung zu verklagen.

6. Wir speichern Daten aus dem Vertragsverhältnis gemäß § 26 des deutschen Bundesdatenschutzgesetzes und der EU-Datenschutzgrundverordnung zum Zwecke der Datenverarbeitung.